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Neue "Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008" ASV 2008
Laut der neuen Verordnung sind verringerte Schutzräume als Ausnahmefälle
zu betrachten (§13). Das heisst für unsere Kunden und Planer, dass eine verringerte Schachtkopfhöhe und Schachtgrubentiefe nur noch mit vorheriger Ausnahmegenehmigung möglich ist.
Im Falle eines verringerten Schutzraumes hat der Betreiber der Anlage vor Baubeginn ein Gutachten bei einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV) einzuholen und dieses Gutachten anschließend der Behörde vorzulegen.
Für genaue Auskünfte und Fragen stehen Ihnen unser Verkauf und unsere Projektleiter gerne zur Verfügung.
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